Mit einem Testament kann die gesetzliche Erbfolge - mit Ausnahme feststehender Pflichtanteile - außer Kraft gesetzt werden. Das öffentliche Testament wird von einem Notar errichtet. Dabei kann der Erblasser seinen letzten Willen mündlich erklären oder eine - offenen oder verschlossenen - Schrift mit der Erklärung überreichen, dass sie seinen letzten Willen enthalte.Das eigenhändige Testament wird ohne Hinzuziehung eines Notars allein durch eine vom Erblasser eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichtet. Die Orts- und Zeitangabe ist zwar nicht mehr erforderlich, aber zweckmäßig, da das letzte Testament maßgebend ist.
Die Form:
Ein Testament muss handschriftlich und eigenhändig erstellt sein. Sinnvoll ist es meist, einen Anwalt oder Notar zu Rate zu ziehen. Als Erbe stellt sich immer die Frage, ob man den Nachlass annimmt, denn man kann auch Schulden erben. Für diese Entscheidung hat der Erbe nach Bekanntwerden 6 Wochen Zeit. Im Zweifelsfall sollte ein Rechtsanwalt befragt werden.
Auch hierzu bieten wir unsere Hilfestellung an, jederzeit.
Ein Testament muss eine bestimmte Form wahren, um als solches rechtskräftig zu sein. Zu beachten sind:
* das Testament muss eigenhändig geschrieben sein.
* das Testament muss unterschrieben sein.
* Überschrift: "Testament" oder "Mein letzter Wille".
* unbedingt erforderlich: Testament mit Datum versehen.
Im Zweifelsfall einen Rechtsanwalt oder Notar konsultieren.
![]() |