In einer Patientenverfügung kann man seine Willen für den Fall festlegen, dass man im Verlauf einer schweren Krankheit nicht mehr selbst über die Behandlung entscheiden kann - zum Beispiel darüber, unter welchen Bedingungen lebensverlängernde Maßnahmen abgebrochen werden sollen. Eine solche Verfügung wird von den behandelnden Ärzten in der Regel anerkannt.

Ferner können Sie bestimmen, mit welchen Personen die behandelnden Ärzte Rücksprache nehmen müssen.
Eine notarielle Beglaubigung ist nicht erforderlich, es empfiehlt sich allerdings, diese Patientenverfügung alle zwei Jahre mit Unterschrift und Datum zu bestätigen sowie bei den Angehörigen, dem Hausarzt und gegebenenfalls der Heimleitung eine Kopie zu hinterlegen. Wichtig ist zudem, dass eine neutrale Person (Notar, Hausarzt etc.) jederzeit bezeugt, dass der Verfasser der Verfügung zum Zeitpunkt seiner Abfassung im "Vollbesitz der geistigen Kräfte" war.
Zur Patientenverfügung gehört die Vorsorgevollmacht für einen sog. Patientenanwalt. Dieser vertritt rechtlich den Patienten auch in Fragen von Lebensgefährdung und Unterbringung, wenn der Patient - vollständig oder teilweise - nicht mehr einsichtsfähig ist.

Der Gesetzgeber zielt mit dem neuen Betreuungsrechtsänderungsgesetz darauf ab, diesen Vorsorge-maßnahmen eine rechtskräftige Bedeutung zu geben. Auch die Bundesärztekammer rät dazu, persönliche Vorsorge mit Hilfe einer Patientenverfügung zu treffen.

Für spezielle Fragen hinsichtlich der Patientenverfügung (Abfassung, Formulierung, Rechtsverbindlichkeit etc.) setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung.



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